- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 58 Nr. 5) | - a)
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
- Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
- mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
- erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
- Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
- Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:- e)
- Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:- f)
- geräumte Baustelle übergeben
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7 | Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7) | - a)
- Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen
- b)
- Formteile aus Blech herstellen
- c)
- Kunststofformteile bearbeiten und verbinden
- d)
- Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
| 8 |
8 | Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8) | Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen | 2 |
9 | Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) | - a)
- Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen
- b)
- Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen, vorfertigen
| 10 |
10 | Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) | Einbauen von Dämmstoffen:- a)
- Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen
- b)
- Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen
- c)
- Brandschutzabschlüsse herstellen
- d)
- Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen
| 8 |
Ummanteln von Dämmungen:- e)
- Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
- f)
- plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten
| 5 |
Kälteschutz:- g)
- Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen
- h)
- Kühlraumtüren und -luken einbauen
Schallschutz:- i)
- Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen
- k)
- Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montieren
Brandschutz:- l)
- Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, insbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotechnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen
| 8 |
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) | - a)
- Platten und Paneele zurichten und montieren
- b)
- Montagewände und Bekleidungen sowie Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Winddichtigkeit beachten
- c)
- Bewegungsfugen ausbilden und schließen
| 2 |
12 | Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) | - a)
- Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
- b)
- Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
- Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzen
- d)
- Sanierung oder Instandsetzung durchführen
| 3 |
13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) | - a)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
- Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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