- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 23 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 23 Nr. 5) | - a)
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
- Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
- mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
- erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 23 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
- Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
- Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:- e)
- Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:- f)
- geräumte Baustelle übergeben
|
7 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 23 Nr. 7) | - a)
- Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen
- b)
- Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
- c)
- Sichtbetonbauteile herstellen
- d)
- Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- e)
- Treppen aus Fertigteilen einbauen
| 8 |
8 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 23 Nr. 8) | - a)
- Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen
- b)
- Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen
- c)
- Natursteinmauerwerk herstellen
- d)
- Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdecken
- e)
- Bögen herstellen
- f)
- Treppen herstellen
- g)
- Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine
- h)
- Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützen
- i)
- Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
| 26 |
9 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 23 Nr. 9) | - a)
- Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen
- b)
- Brandschutzbekleidungen einbauen
- c)
- Brandschutzabschlüsse herstellen
| 2 |
10 | Herstellen von Putzen (§ 23 Nr. 10) | - a)
- Wärmedämm- und Sonderputze auftragen
- b)
- Wärmedämmverbundsysteme herstellen
- c)
- Kunstharzputze auswählen und auftragen
- d)
- Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
| 5 |
11 | Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern (§ 23 Nr. 11) | - a)
- Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
- b)
- Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
- Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen
- d)
- Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen
- e)
- Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Mauerwerk und Putzen
| 5 |
12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 23 Nr. 12) | - a)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
- Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|