- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 43 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 43 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 43 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 43 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 43 Nr. 5) | - a)
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
- Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
- mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
- erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 43 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
- Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
- Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:- e)
- Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:- f)
- geräumte Baustelle übergeben
|
7 | Herstellen von Putzen (§ 43 Nr. 7) | - a)
- Wärmedämmputze auftragen
- b)
- Sonderputze auftragen
- c)
- Wärmedämmverbundsysteme herstellen
- d)
- Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
| 6 |
8 | Herstellen von Drahtputzarbeiten (§ 43 Nr. 8) | - a)
- Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und Säulen herstellen
- b)
- Drahtputzgewölbe herstellen
| 2 |
9 | Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen (§ 43 Nr. 9) | - a)
- Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
- b)
- Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen
- c)
- Ausgleichestrich herstellen
- d)
- Gipsestrich herstellen
- e)
- Fugen anlegen und einschneiden
- f)
- Fertigteilestrich herstellen und einbauen
- g)
- Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
| 4 |
10 | Herstellen von Trockenbaukonstruktionen (§ 43 Nr. 10) | - a)
- Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren
- b)
- vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Sanitärsystembauteile, montieren
- c)
- Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- d)
- Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- e)
- Bewegungsfugen ausbilden
| 13 |
11 | Ausführen von Stuckarbeiten (§ 43 Nr. 11) | - a)
- Stuckprofile vor Ort ziehen
- b)
- Stab- und Gesimsprofile einputzen
- c)
- Antragstuck herstellen
- d)
- Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik ausführen
- e)
- Baluster und Säulen drehen
| 16 |
12 | Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz (§ 43 Nr. 12) | - a)
- Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen
- b)
- Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten
- c)
- Gefahrstoffe erkennen und melden
| 5 |
13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 43 Nr. 13) | - a)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
- Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|