(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1.
für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und - 2.
die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1.
die Modernisierung und Instandsetzung, - 2.
die Neubebauung und die Ersatzbauten, - 3.
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, - 4.
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie - 5.
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
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