§ 1 BBFestV 2023 - Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt
- 1.
5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, - 2.
6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, - 3.
4,0 Prozentpunkte für Berlin, - 4.
5,5 Prozentpunkte für Brandenburg, - 5.
6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, - 6.
9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, - 7.
5,9 Prozentpunkte für Hessen, - 8.
7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen, - 10.
7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, - 11.
5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, - 12.
7,0 Prozentpunkte für das Saarland, - 13.
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, - 14.
6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, - 15.
7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und - 16.
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.