BDGMinIAnO - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
- I.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.
- I.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.
- I.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.
- II.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend.
- II.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend.
- II.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend.
- II.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend.
- II.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend.
- II.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend.