(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
- 1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, - 2.
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, - 3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, - 4.
im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder - 5.
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.
(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.
Anwälte zum BDSG 2018
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