Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
Anwälte zum BeamtStG
Rechtsanwältin Ulrike Dorn
26676 Barßel
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin