Örtliche ZuständigkeitDie örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.
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Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige Stelle
Zuständiges Service-Center
Bundesverwaltungsamt Außenstelle Hannover Hans Böckler-Allee 16 30173 Hannover Bundesverwaltungsamt Außenstelle Kiel Feldstraße 23 24106 Kiel Bundesverwaltungsamt Außenstelle Düsseldorf Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf
Service-Center Düsseldorf
Hausanschrift:
Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf
Postanschrift:
Postfach 30 10 54 40410 Düsseldorf
Telefon:
0211 959-0
Telefax:
0211 959-4559
E-Mail:
sc-duesseldorf.gzd@zoll.bund.de
Bundesverwaltungsamt Außenstelle Stuttgart Heilbronner Straße 186 70191 Stuttgart Bundesverwaltungsamt Außenstelle Wiesbaden Moltkering 9 65189 Wiesbaden Bundesverwaltungsamt Außenstelle München Dachauer Straße 128 80637 München Bundesverwaltungsamt Außenstelle Strausberg Prötzeler Chaussee 25 15344 Strausberg
Service-Center Stuttgart
Hausanschrift:
Heilbronner Straße 186 70191 Stuttgart
Postanschrift:
Postfach 10 52 61 70045 Stuttgart
Telefon:
0711 5210-0
Telefax:
0711 5210-1111
E-Mail:
sc-stuttgart.gzd@zoll.bund.de
Für die Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 701, 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist das Service-Center Düsseldorf zuständig.
2.
Wechsel der ZuständigkeitVersorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
3.
Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene VersorgungsempfängerFür Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf und für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart zuständig.