§ 1 BEG§172DV 61 - Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2018

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2018 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)150 162 173 Euro,
in Berlin12 249 627 Euro,
insgesamt162 411 800 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)75 081 086 Euro,
in Berlin7 349 776 Euro,
insgesamt82 430 862 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

in Nordrhein-Westfalen20 972 468 Euro,
in Bayern15 287 823 Euro,
in Baden-Württemberg12 947 303 Euro,
in Niedersachsen9 337 964 Euro,
in Hessen7 324 804 Euro,
in Rheinland-Pfalz4 776 002 Euro,
in Schleswig-Holstein3 388 832 Euro,
im Saarland1 159 917 Euro,
in Hamburg2 150 958 Euro,
in Bremen797 422 Euro,
in Berlin1 837 444 Euro,
insgesamt79 980 937 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein-Westfalen15 718 805 Euro,
Bayern15 992 948 Euro,
Hessen8 247 505 Euro,
Rheinland-Pfalz43 357 309 Euro,
Berlin10 412 183 Euro,
insgesamt93 728 750 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden-Württemberg2 084 009 Euro,
Niedersachsen3 853 987 Euro,
Schleswig-Holstein2 921 347 Euro,
Saarland673 222 Euro,
Hamburg1 260 084 Euro,
Bremen505 238 Euro,
insgesamt11 297 887 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.