Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.