§ 1 BEGDV 3 - Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung des Eigentums und des Vermögens

Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.