(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen, - 2.
technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten, - 3.
Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren, - 4.
Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und - 5.
Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.