(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen, - 2.
Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation, - 3.
Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme, - 4.
Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen, - 5.
Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen, - 6.
Behandeln und Schützen von Oberflächen, - 7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und - 8.
Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und - 4.
Umweltschutz.