§ 2 BeitrEntlG - Anpassung laufender Krankengeldzahlungen

§ 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch auf Krankengeldzahlungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben.