(1) Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
- 1.
die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Beschäftigungsbetriebe des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt), - 2.
deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse, - 3.
das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
das Datum der geplanten nächsten Prüfung, - 5.
Angaben für besondere Behandlung: - 5.1
Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus, - 5.2
Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
- 6.
die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen, - 7.
die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum, - 8.
die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum, - 9.
die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse", - 10.
die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet, - 11.
den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers, - 11a.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt, - 12.
die Anzahl der aktuell Beschäftigten, - 13.
die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren, - 14.
den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 und Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 15.
aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes: - 1.
Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung, - 2.
Name der meldenden Stelle, - 3.
aus dem Inhalt der Mitteilung: - 3.1
Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), - 3.2
fehlende Entgeltunterlagen, - 3.3
Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- 16.
Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren, - 17.
die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat, - 18.
die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden, - 19.
die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten, - 20.
die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen ist, sowie Informationen zum Verfahrensstand hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, - 21.
die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben hat, - 21a.
den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Befreiung des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 Satz 2, - 22.
die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden, - 23.
über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.