(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt; - 2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt; - 3.
entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt; - 4.
seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Anwälte zum BeratungsG
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
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49716 Meppen