(1) Die Gesetze, die die nachstehenden Bundesbehörden
- 1.
Bundeskartellamt, - 2.
Bundesamt für Soziale Sicherung, - 3.
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, - 4.
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, - 5.
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, - 6.
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, - 7.
Bundesrechnungshof, - 8.
Bundesinstitut für Berufsbildung, - 9.
Bundesgesundheitsamt, - 10.
Zentralstelle Postbank, - 11.
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
a) - k) ...
(2) Der Bund wird die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes und die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile folgender Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern:
- 1.
Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Außenstelle Berlin), - 2.
Bundesbaudirektion, - 3.
Statistisches Bundesamt (Außenstelle Berlin), - 4.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Außenstelle Berlin), - 5.
Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin).
(3) Der Bund soll darum bemüht sein, daß folgende Einrichtungen ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn nehmen:
- 1.
Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung, - 2.
Deutscher Entwicklungsdienst, - 3.
Deutsches Institut für Entwicklungspolitik, - 4.
Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, - 5.
Deutsche Gesellschaft für Ernährung, - 6.
Pädagogische Arbeitsstelle des Deutschen Volkshochschulverbandes.
(4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1 geänderten Gesetze sowie die Sitzfestlegungen und die Verlagerungen gemäß Absatz 2 werden mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 vollzogen.
(5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die anzustrebenden Sitzfestlegungen gemäß Absatz 3 in zeitlicher Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungsfunktionen nach Berlin vollzogen werden.