(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres - a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 201 und 202, soweit sie zu erstellen sind, - b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212, - c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisung 230, - d)
von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen die Nachweisung 203, - e)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisung 240;
- 2.
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265; - 3.
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres - a)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 113 und 213 bis 219, - b)
von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121, - c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 231 bis 238, - d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243 und 246, - e)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.
(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.