(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe.
(2) Als Situationsaufgabe sind technische, organisatorische oder dienstleistungsbezogene Mängel zu identifizieren für eine vorgegebene
- 1.
Erdbestattung, - 2.
Feuerbestattung oder - 3.
Exhumierung oder Umbettung.
(3) Die Situationsaufgabe ist aus einem Bereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorzugeben, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 3 war.