(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
technische Unterlagen anzuwenden, - 2.
Arbeitsabläufe zu planen, - 3.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen, - 4.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und - 5.
Betonprüfungen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.