(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen, - 2.
Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen, - 3.
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen, - 4.
Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel, - 5.
Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren, - 6.
Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren, - 7.
Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren, - 8.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen, - 9.
Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie - 10.
Herstellen von Spannbetonfertigteilen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Umgehen mit Gefahrstoffen, - 6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, - 7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, - 8.
Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie - 9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.