Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten:
- 1.
den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, die Ausweisart und die Ausweisnummer, - 2.
den Familiennamen, mindestens einen Vornamen und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der Geburt, - 3.
den eingetragenen Namen der juristischen Person und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder einer Niederlassung oder - 4.
den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und die Postleitzahl einer Niederlassung.