(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten, - 2.
wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte, - 3.
wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder - 4.
aus sonstigen Gründen
(2) Eine bewilligte Förderung endet bei
- 1.
Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten, - 2.
Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung, - 3.
Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder - 4.
Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.