Das Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
- 1.
die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinstitutes, - 2.
die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte des Bundesinstitutes, - 3.
den Aufbau des Bundesinstitutes, - 4.
die Haushaltsführung und Rechnungslegung.