(1) Mautschuldner ist die Person,
- 1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist, - 2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, - 3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist, - 4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder - 5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Mautgläubiger ist der Bund.