Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, - 2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, - 3.
künftige Höhe der Miete.
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