Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, - 2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen, - 3.
den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben, - 4.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen, - 5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
Anwälte zum BHO
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
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45657 Recklinghausen
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