(1) Nach der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819), die durch Artikel 76 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. § 12 Absatz 3 findet in diesem Fall Anwendung, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem