Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
bienengefährliche Pflanzenschutzmittel: - a)
Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen, - b)
andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen - aa)
Aufwandmenge oder - bb)
Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;
- 2.
blühende Pflanzen: Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.