(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
- 1.
an eine Person geliefert wird, die keine Privatperson ist, oder - 2.
an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.