Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Emissionen die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe, - 2.
Emissionsfaktor das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien, - 3.
Energie- und Massenbilanzen die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen, - 4.
Abgase die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.