(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1.
Angaben über die Messplanung, - 2.
das Ergebnis jeder periodischen Messung, - 3.
das verwendete Messverfahren und - 4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.