§ 48 BImSchV 13 2021 - Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - a)
Ammoniak, sofern zur Minderung
der Emissionen von Stickstoffoxiden
ein Verfahren der selektiven
katalytischen oder nichtkatalytischen
Reduktion eingesetzt wird:10 mg/m³, - b)
Kohlenmonoxid: 80 mg/m³,
- 2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.