§ 60 BImSchV 13 2021 - Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen

Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.