(1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - a)
Gesamtstaub: 5 mg/m³, - b)
Kohlenmonoxid bei Einsatz von - aa)
Erdgas: 50 mg/m³, - bb)
sonstigen gasförmigen
Brennstoffen:80 mg/m³,
- c)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von - aa)
50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von - aaa)
Erdgas: 100 mg/m³, - bbb)
sonstigen gasförmigen
Brennstoffen:200 mg/m³
- bb)
mehr als 300 MW: 100 mg/m³,
- d)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:35 mg/m³,
- 2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von
- 1.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, - 2.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.