Anlage 4 BImSchV 17 2013 - (zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5)Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Jahresmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten: - a)
Kohlenmonoxid 10 Prozent, - b)
Schwefeldioxid 20 Prozent, - c)
Stickstoffoxid 20 Prozent, - d)
Gesamtstaub 30 Prozent, - e)
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent, - f)
Chlorwasserstoff 40 Prozent, - g)
Fluorwasserstoff 40 Prozent, - h)
Quecksilber 40 Prozent. - i)
Ammoniak 40 Prozent.
- 2.
Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe d festgelegte Prozentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet. - 3.
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung ermittelten erweiterten Messunsicherheit bestimmt. - 4.
Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.