Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet, - 2.
die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind, - 3.
die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und - 4.
die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.