§ 4 BImSchV 28 2004 - Typgenehmigung

(1) Motortypen oder Motorenfamilien können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des § 2 Abs. 1 und 3, genügen.

(2) Als Typgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeitpunkten auch Typgenehmigungen, die in Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG genannt werden.

(3) Die für die Typgenehmigung vorzulegenden Unterlagen und durchzuführenden Prüfungen müssen den Anhängen I bis VII der Richtlinie 97/68/EG entsprechen.

(4) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA (Motorenkategorien H, I, J und K nach der Richtlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von

a)
130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Juli 2005
b)
130 kW bis 560 kW mit konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2010,
c)
75 kW bis weniger als 130 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2006,
d)
75 kW bis weniger als 130 kW mit konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2010,
e)
37 kW bis weniger als 75 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2007,
f)
37 kW bis weniger als 75 kW mit konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011,
g)
19 kW bis weniger als 37 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2006 und
h)
19 kW bis weniger als 37 kW mit konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2010
die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.

(5) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB (Motorenkategorien L, M, N und P nach der Richtlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von

a)
130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2010,
b)
75 kW bis weniger als 130 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011,
c)
56 kW bis weniger als 75 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011 und
d)
37 kW bis weniger als 56 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2012die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.

(6) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IV (Motorenkategorien Q und R nach der Richtlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von

a)
130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2013 und
b)
56 kW bis weniger als 130 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Oktober 2013
die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.

(7) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA, die als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet werden (Motorenkategorie RC A nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie ab dem 1. Juli 2005 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.

(8) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB, die als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet werden (Motorenkategorie RC B nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie ab dem 1. Januar 2011 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.

(9) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven verwendet werden (Motorenkategorien RL A und RH A nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von

a)
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2006 und
b)
über 560 kW ab dem 1. Januar 2008
die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten. Dies gilt nicht für einen Motor, für den vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, sofern er höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.

(10) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven verwendet werden (Motorenkategorie R B nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2011 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten. Dies gilt nicht für einen Motor, für den vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, sofern er höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.

(11) Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2005 einhalten.

(12) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 11. August 2004 einhalten (Stufe I).

(13) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie

1.
bei handgehaltenen Motoren mit einem Hubraum von
a)
unter 20 ccm ab dem 1. August 2007,
b)
von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem 1. August 2007,
c)
ab 50 ccm ab dem 1. August 2008
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhalten (Stufe II),
2.
bei nicht handgehaltenen Motoren mit einem Hubraum von
a)
unter 66 ccm ab dem 1. August 2004,
b)
von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem 1. August 2004,
c)
von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab dem 1. August 2007,
d)
ab 225 ccm ab dem 1. August 2006
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhalten (Stufe II).