Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1.
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können, - 2.
keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und - 3.
die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.