Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.