§ 9 BImSchV 31 2024 - Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:

1.
die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
2.
die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen.
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.