Anhang II BImSchV 31 2024 - (zu § 1)Liste der Tätigkeiten

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 14 - 16)

0.
Allgemeines
0.1
Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört auch die Reinigung der eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts und die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.
0.2
Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.
1.
Reproduktion von Text oder von BildernJede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine sowie die Laminierung.
1.1
Heatset-RollenoffsetdruckEine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.
1.2
IllustrationstiefdruckRotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei denen Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.
1.3
Sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1
RotationstiefdruckEine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen.
1.3.2
RotationssiebdruckEine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.
1.3.3
FlexodruckEin Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen.
1.3.4
KlarlackauftragEine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.
1.3.5
Laminierung im Zuge einer DrucktätigkeitDas Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.
2.
Reinigung der Oberflächen von Materialien oder ProduktenJede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösungsmitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien entfernt werden, einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch die Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Die Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.
3.
TextilreinigungJede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösungsmittel in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.
4.
Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen
4.1
Serienbeschichtung von PersonenkraftwagenEine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Abl. L151 vom 14. Juni 2018 S. 1) sowie der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden.
4.2
Serienbeschichtung von FahrerhäusernEine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie aller integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858.
4.3
Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.3.1
Beschichten von LieferwagenEine Tätigkeit zum Beschichten von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858, sofern die Kraftfahrzeuge den Aufbautypen AF, AG, BB oder BE zugeordnet werden.
4.3.2
Beschichten von LastkraftwagenEine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858, jedoch ohne Fahrerhäuser (siehe Nummer 4.2), sowie zum Beschichten aller sonstigen in der Nummer 4.3.1 nicht genannten Nutzfahrzeuge der Klasse N gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858.
4.4
Beschichten von BussenEine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858.
4.5
Beschichten von SchienenfahrzeugenJede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.
5.
Fahrzeugreparaturlackierung
5.1
Anlagen zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder zur Lackierung von AnhängernJede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Reinigungs- und Entfettungstätigkeiten
a)
zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht, oder
b)
zur Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858.
6.
Beschichten von BandblechJede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.
7.
Beschichten von WickeldrahtJede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen verwendet werden.
8.
Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1
Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie zum Beschichten und Bedrucken von MetallverpackungenJede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffen oder Luftfahrzeugen, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen. Hierzu zählt auch jede Tätigkeit zum Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen.
9.
Beschichten von Holz oder HolzwerkstoffenJede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht auf Oberflächen von Holz oder Holzwerkstoffen aufgebracht wird.
10.
Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder PapieroberflächenJede Tätigkeit zur Veredelung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken und von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren.
11.
Beschichten von LederJede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.
12.
HolzimprägnierungJede Tätigkeit, mit der Holz und Holzerzeugnisse mit Chemikalien konserviert oder imprägniert werden.
13.
Laminierung von Holz oder KunststoffenJede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.
14.
KlebebeschichtungJede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird. Davon ausgenommen sind das Aufbringen von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren und die unter Nummer 13 genannten Tätigkeiten.
15.
Herstellung von SchuhenJede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.
16.
Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder DruckfarbenDie Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und das Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.
17.
Umwandlung von KautschukJede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.
18.
Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von PflanzenölJede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.
19.
Herstellung von ArzneimittelnDie chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.