Anlage 11 BImSchV 39 - (zu den §§ 21 und 28)Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)
A.
KriterienUnbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter
Erforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte
75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte
75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte
75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert
90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
B.
Immissionsgrenzwerte
Mittelungszeitraum
Immissionsgrenzwert
Toleranzmarge
Frist für die Einhaltung des Immissions- grenzwerts
Schwefeldioxid
Stunde
350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden
150 µg/m3 (43 %)
Tag
125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden
Keine
1)
Stickstoffdioxid
Stunde
200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden
50 %
1. Januar 2010
Kalenderjahr
40 µg/m3
50 %
1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr
5 µg/m3
100 %
1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstunden- mittelwert pro Tag
10 mg/m3
60 %
1)
Blei
Kalenderjahr
0,5 µg/m3
100 %
1)
PM10
Tag
50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden