Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden
- 1.
unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und - 2.
innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.