(1) Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der Emissionsberichterstattung einen informativen Inventarbericht zu den in Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen. Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut.
(2) Der informative Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Beschreibungen und Quellenangaben zu den spezifischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten sowie die Gründe für ihre Wahl, - 2.
eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kategorien von Emissionsquellen, - 3.
Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssicherung und Prüfung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose, - 4.
eine Beschreibung der Verfahrensregelungen für die Erstellung des Inventars, - 5.
Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose, - 6.
Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13, - 7.
Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren, - 8.
eine knappe Zusammenfassung zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 7.
(3) Der informative Inventarbericht wird vom Umweltbundesamt wie folgt aktualisiert:
- 1.
im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar: jährlich, - 2.
im Hinblick auf das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar und auf das Inventar großer Punktquellen: alle vier Jahre und - 3.
im Hinblick auf die nationale Emissionsprognose: alle zwei Jahre.