BImSchV 44 - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 BImSchV 44 - Anwendungsbereich
- § 2 BImSchV 44 - Begriffsbestimmungen
- § 3 BImSchV 44 - Bezugssauerstoffgehalt
- § 4 BImSchV 44 - Aggregationsregeln
- § 5 BImSchV 44 - Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
- § 6 BImSchV 44 - Registrierung von Feuerungsanlagen
- § 7 BImSchV 44 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
- § 8 BImSchV 44 - An- und Abfahrzeiten
- Abschnitt 2Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
- § 9 BImSchV 44 - Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
- § 10 BImSchV 44 - Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
- § 11 BImSchV 44 - Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 12 BImSchV 44 - Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
- § 13 BImSchV 44 - Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 14 BImSchV 44 - Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
- § 15 BImSchV 44 - Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
- § 16 BImSchV 44 - Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
- § 17 BImSchV 44 - Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
- § 18 BImSchV 44 - Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
- § 19 BImSchV 44 - Ableitbedingungen
- § 20 BImSchV 44 - Abgasreinigungseinrichtungen
- Abschnitt 3Messung und Überwachung
- § 21 BImSchV 44 - Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
- § 22 BImSchV 44 - Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
- § 23 BImSchV 44 - Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
- § 24 BImSchV 44 - Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
- § 25 BImSchV 44 - Messungen an Gasturbinenanlagen
- § 26 BImSchV 44 - Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
- § 27 BImSchV 44 - Messplätze
- § 28 BImSchV 44 - Messverfahren und Messeinrichtungen
- § 29 BImSchV 44 - Kontinuierliche Messungen
- § 30 BImSchV 44 - Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
- § 31 BImSchV 44 - Einzelmessungen
- Abschnitt 4Gemeinsame Vorschriften
- Abschnitt 5Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
- Abschnitt 6Schlussvorschriften
- § 38 BImSchV 44 - Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
- § 39 BImSchV 44 - Übergangsregelungen
- Anlage 1 BImSchV 44 - (zu § 6)Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
- Anlage 2 BImSchV 44 - (zu § 28)Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
- Anlage 3 BImSchV 44 - (zu § 30)Umrechnungsformel