(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen zur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die abweichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mindestens
- 1.
30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden, - 2.
45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden und - 3.
60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als elf Stunden
(2) Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.