(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und - 3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt - a)
Frachtschifffahrt oder - b)
Personenschifffahrt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung, - 2.
Anwenden der Fahrzeugausrüstung, - 3.
Be- und Entladen von Fahrzeugen, - 4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen, - 5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, - 6.
Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung, - 7.
Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, - 8.
Befördern von Personen, - 9.
Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord, - 10.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und - 11.
Handeln in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit, - 4.
digitalisierte Arbeitswelt und - 5.
Informieren und Kommunizieren.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- 1.
im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder - 2.
im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.