Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
„Eichung“ die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge; - 2.
„Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist; - 3.
„Zentralstelle“ die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; - 4.
„Schiffe“ Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z. B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote); - 5.
„Antragsberechtigte“ der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person; - 6.
„Schiffsregisterordnung“ Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; - 7.
„Eichgesetz“ Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; - 8.
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.