(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Absatz 2 erfolgt entweder
- 1.
durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Schiff zu kontrollieren, oder - 2.
durch Berechnung nach der Formel Vn = L · B · Tn · δ; darin ist Vn – die Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn, L – die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m, B – die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m, Tn – die Eintauchtiefe des Schiffes bei ½ L bis zur bezogenen Schwimmebene, δ – der Völligkeitsgrad der Verdrängung. Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Schiff selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Schiff zu kontrollieren ist. Als Völligkeitsgrad δ ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist δ = 0,7.
(2) Für die im Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 5.
(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.